Das Arbeitsschutzgesetz fordert ausdrücklich die Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Demzufolge sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verpflichtet, die Gefährdungen ihrer Beschäftigten, neben den körperlichen auch die psychischen Faktoren, zu berücksichtigen (vgl. § 5 ArbSchG). Hierbei unterstützen wir gerne mit folgenden Optionen:
– Standardisierte schriftliche Mitarbeiterbefragungen
– Beobachtung/Beobachtungsinterviews
– Moderierte Gruppendiskussionen